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§ 14 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Anzahl der Mitglieder

Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zahl der Mitglieder des Beirates bestimmt sich wie folgt:

a) drei bei bis zu 50 Nutzerinnen und Nutzern,

b) jeweils zwei je angefangene weitere 50 Nutzerinnen und Nutzer.