Die Zahl der Mitglieder des Beirates bestimmt sich wie folgt:
a) drei bei bis zu 50 Nutzerinnen und Nutzern,
b) jeweils zwei je angefangene weitere 50 Nutzerinnen und Nutzer.
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Die Zahl der Mitglieder des Beirates bestimmt sich wie folgt:
a) drei bei bis zu 50 Nutzerinnen und Nutzern,
b) jeweils zwei je angefangene weitere 50 Nutzerinnen und Nutzer.