Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
WTG DVO§ 12 Mitwirkung des Beirates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/12#abs-1 (1) Der Beirat wirkt insbesondere mit bei Entscheidungen über:
1. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,
2. eine Änderung der Kostensätze,
3. die Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft und Betreuung,
4. Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume und - einrichtungen,
5. wesentliche Veränderungen des Angebotes,
6. einen Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung,
7. umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,
8. Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
9. die Einstellung der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung
10. die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Gewalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/12#abs-2 (2) Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem Beirat auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Nutzerin oder eines Nutzers nach § 7 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/12#abs-3 (3) Über personenbezogene Kenntnisse aus einer Mitwirkung nach Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 sind die Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit verpflichtet.