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# § 12 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Mitwirkung des Beirates

Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beirat wirkt insbesondere mit bei Entscheidungen über:

1. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,

2. eine Änderung der Kostensätze,

3. die Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft und Betreuung,

4. Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume und - einrichtungen,

5. wesentliche Veränderungen des Angebotes,

6. einen Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung,

7. umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,

8. Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,

9. die Einstellung der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung

10. die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Gewalt.

(2) Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem Beirat auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Nutzerin oder eines Nutzers nach § 7 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes verwendet werden.

(3) Über personenbezogene Kenntnisse aus einer Mitwirkung nach Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 sind die Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 12 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/12

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