§ 12 Strafarrest statt Freiheitsstrafe
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 29.11.2012 – 2 WD 8/12Recht auf Gewährung der Schlussgehörs im vorgerichtlichen Verfahren; Unterbleiben einer Aufforderung an den Wehrdisziplinaranwalt; schwerer Verfahrensmangel; ZurückverweisungZitiert von 3
- LG Hildesheim, 18.12.2006 – 23 StVK 787/06
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Darf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt werden oder ist bei Straftaten von Soldaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47 des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest zu erkennen.