Gesetze / Werksteinherstellerausbildungsverordnung

WStHAusbV

§ 17 Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStHAusbV/17#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,
2.
Terrazzi und Werksteine herzustellen,
3.
Fugen herzustellen,
4.
Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,
5.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
6.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStHAusbV/17#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStHAusbV/17#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 16 § 18