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§ 17 WStHAusbV — Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik

Werksteinherstellerausbildungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,
2.
Terrazzi und Werksteine herzustellen,
3.
Fugen herzustellen,
4.
Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,
5.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
6.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.