Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldschutzgebietsverfahrensverordnung

WSchGV

§ 3 Bezeichnung und Registrierung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSchGV/3#abs-1 (1) Geschützte Waldgebiete werden als „Schutzwald“ oder „Erholungswald“ bezeichnet. Diese Bezeichnungen dürfen nur für die nach § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg geschützten Gebiete verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSchGV/3#abs-2 (2) Die Registrierung der geschützten Waldgebiete erfolgt durch die oberste Forstbehörde. Das Register ist von jedermann einsehbar.

§ 2 § 4