§ 3 WSchGV (Brandenburg) — Bezeichnung und Registrierung

Waldschutzgebietsverfahrensverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geschützte Waldgebiete werden als „Schutzwald“ oder „Erholungswald“ bezeichnet. Diese Bezeichnungen dürfen nur für die nach § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg geschützten Gebiete verwendet werden.

(2) Die Registrierung der geschützten Waldgebiete erfolgt durch die oberste Forstbehörde. Das Register ist von jedermann einsehbar.