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§ 32 WSO (Bayern) — Bewertung der Prüfungsleistungen

Wirtschaftsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Die Leistungen in der praktischen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; im Fach Deutsch sowie bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben.