Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung
WSO§ 28 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
Stand: 25.08.2026
Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz die Jahresfortgangsnoten fest. Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Schülerinnen und Schüler, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil.