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§ 28 WSO (Bayern) — Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

Wirtschaftsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz die Jahresfortgangsnoten fest. Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Schülerinnen und Schüler, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil.