Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung
WSO§ 24 Verbot des Wiederholens
Stand: 25.08.2026
Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.