Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.
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Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.