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§ 24 WSO (Bayern) — Verbot des Wiederholens

Wirtschaftsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.