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WSO

§ 13 Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Schriftliche Hausarbeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/13#abs-1 (1) In den Fächern der Abschlussprüfung und im Fach Ökonomische Bildung sind im Schuljahr mindestens drei, im Fach Mathematik sind in Jahrgangsstufe 9 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule mindestens zwei Schulaufgaben zu halten. In der Vorklasse werden im Fach Ökonomische Bildung keine Schulaufgaben geschrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/13#abs-2 (2) Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe oder eine Kurzarbeit, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben gehalten werden. An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, werden Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten nicht abgehalten. Für die Nachholung von Leistungsnachweisen sind Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/13#abs-3 (3) Bei Abschlussprüfungsfächern sind die Bearbeitungszeit, der Inhalt und die Form so zu wählen, dass sie der optimalen Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler dienen. Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. Zur Bearbeitung einer Schriftlichen Hausarbeit ist eine Mindestbearbeitungszeit von einer Woche zu gewähren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/13#abs-4 (4) Kurzarbeiten erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse eines Fachs. Kurzarbeiten sollen sich vom Umfang einer Schulaufgabe deutlich unterscheiden. An Tagen, an denen die Klasse eine Kurzarbeit schreibt, werden Schulaufgaben und Stegreifaufgaben nicht abgehalten. Satz 3 gilt nicht für die Nachholung von Leistungsnachweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/13#abs-5 (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter der Schule eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

§ 12 § 14