§ 18 Übergangsregelung
Soldatinnen und Soldaten, deren Wehrdienst vor dem 1. Januar 2020 begonnen hat, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn sich die ihnen zustehenden Leistungen aus Anlass der Neufassung des Wehrsoldgesetzes ab dem 1. Januar 2020 verringern. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe der Beträge aus:
und dem Wehrsold nach § 4 in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet, wenn die Voraussetzungen für die aufgeführten Leistungen nach der jeweils genannten Vorschrift entfallen und der Gesamtbetrag dieser Leistungen den Betrag des Wehrsoldes nach § 4 nicht mehr übersteigt.
Änderungsverlauf
-
01.06.2023 in Kraft
§ 18 aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2023 I Nr. 414
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.