§ 14 Unterkunft
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/14#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/14#abs-2 (2) Soldatinnen und Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.