Gesetze / Wehrsoldgesetz

WSG 2020

§ 14 Unterkunft

Stand: 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/14#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/14#abs-2 (2) Soldatinnen und Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

§ 13 § 15