§ 15 Dienstkleidung und Ausrüstung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/15#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/15#abs-2 (2) Soldatinnen und Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.