§ 12 Auslandsverwendungszuschlag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/12?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/12?asof=2020-01-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 steht den Soldatinnen und Soldaten die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zu.