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§ 1 WSF-KostV — Kostenschuldner

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 08.10.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Zur Erstattung der nach § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten ist verpflichtet, wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat oder für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.