Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung
WSF-DV§ 12 Vertraglich abzusichernde Rechte des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Stand: 08.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-DV/12#abs-1 (1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen folgende vertraglichen Rechte einräumen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-DV/12#abs-2 (2) Zu den Rechten nach Absatz 1 gehört ein unbeschränktes Erhebungsrecht für den Bundesrechnungshof bei den betroffenen Unternehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-DV/12#abs-3 (3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat von dem begünstigten Unternehmen zu verlangen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 9, 10 und 11 durch den Abschlussprüfer überprüft und in den Prüfbericht aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-DV/12#abs-4 (4) Begünstigte Unternehmen haben ihr Einverständnis zur individuellen Veröffentlichung der gewährten Stabilisierungsmaßnahmen nach Randziffer 86 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-DV/12#abs-5 (5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen angemessene Informationsrechte durch vertragliche Vereinbarung einräumen zu lassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-DV/12#abs-6 (6) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann von dem begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung der geschäftsführungsberechtigten Organe verlangen, in die etwaige nach den §§ 9, 10 und 11 festgelegte Auflagen und Bedingungen aufzunehmen sind. Diese Auflagen und Bedingungen können auch vertraglich vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-DV/12#abs-7 (7) Soweit Bedingungen vertraglich vereinbart werden, sind auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes durch das begünstigte Unternehmen vertraglich zu regeln. Als vertragliche Rechtsfolgen können insbesondere Kündigungsrechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen vorgesehen werden.