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# § 12 WSF-DV — Vertraglich abzusichernde Rechte des Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung  
Stand: 08.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen folgende vertraglichen Rechte einräumen zu lassen.

(2) Zu den Rechten nach Absatz 1 gehört ein unbeschränktes Erhebungsrecht für den Bundesrechnungshof bei den betroffenen Unternehmen.

(3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat von dem begünstigten Unternehmen zu verlangen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 9, 10 und 11 durch den Abschlussprüfer überprüft und in den Prüfbericht aufgenommen wird.

(4) Begünstigte Unternehmen haben ihr Einverständnis zur individuellen Veröffentlichung der gewährten Stabilisierungsmaßnahmen nach Randziffer 86 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zu erteilen.

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen angemessene Informationsrechte durch vertragliche Vereinbarung einräumen zu lassen.

(6) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann von dem begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung der geschäftsführungsberechtigten Organe verlangen, in die etwaige nach den §§ 9, 10 und 11 festgelegte Auflagen und Bedingungen aufzunehmen sind. Diese Auflagen und Bedingungen können auch vertraglich vereinbart werden.

(7) Soweit Bedingungen vertraglich vereinbart werden, sind auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes durch das begünstigte Unternehmen vertraglich zu regeln. Als vertragliche Rechtsfolgen können insbesondere Kündigungsrechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen vorgesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 12 WSF-DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-DV/12

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