Gesetze / Wehrsoldempfängervergütungsverordnung

WSEVergV

§ 2 Höhe des Anspruchs

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSEVergV/2#abs-1 (1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung

1.
für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 11,30 Euro,
2.
für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 20,70 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSEVergV/2#abs-2 (2) Ab dem siebten Monat seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung

1.
für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 16 Euro,
2.
für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 29,20 Euro.
§ 1 § 3