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# § 2 WSEVergV — Höhe des Anspruchs

Wehrsoldempfängervergütungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung

- 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 11,30 Euro,

- 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 20,70 Euro.

(2) Ab dem siebten Monat seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung

- 1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 16 Euro,

- 2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 29,20 Euro.

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Zitiervorschlag: § 2 WSEVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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