Gesetze / Wettbewerbsregisterverordnung
WRegV§ 3 Nutzung der amtlichen Schnittstelle
Stand: 24.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/3#abs-1 (1) Hat die Registerbehörde eine amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eingerichtet, kann die Registerbehörde diese mitteilungspflichtigen Behörden, öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und amtlichen Verzeichnisstellen zur Nutzung zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/3#abs-2 (2) Soweit die Registerbehörde für die Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eine Registrierung verlangt, findet § 2 entsprechende Anwendung.