Gesetze / Wettbewerbsregisterverordnung
WRegV§ 1 Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/1#abs-1 (1) Die elektronische Datenübermittlung und Kommunikation zwischen der Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und
erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/1#abs-2 (2) Für die elektronische Übermittlung von Daten ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, mithilfe dessen der Datenübermittelnde authentifiziert werden kann und die Vertraulichkeit sowie Integrität der zu übermittelnden Daten gewährleistet ist. Anerkannte Standards der IT-Sicherheit sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/1#abs-3 (3) Sichere Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 2 sind die Übermittlung über:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WRegV/1#abs-4 (4) Die für die Datenübermittlung nach Absatz 2 zugelassenen Dateiformate werden von der Registerbehörde nach § 14 Nummer 2 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Genügen die elektronisch übermittelten Daten nicht den von der Registerbehörde für die Bearbeitung gestellten Anforderungen, teilt die Registerbehörde dies dem Absender unter Hinweis auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen mit.