Gesetze / WRRL

WRRL

Art 12 Probleme, die nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/12#abs-1 (1) Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf seine Wasserbewirtschaftung hat, das von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so teilt er dies den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten und — sofern eine internationale Flussgebietseinheit betroffen ist — jeder relevanten Koordinierungsstruktur gemäß Artikel 3 Absatz 4 mit und gibt Empfehlungen zur Lösung dieses Problems.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/12#abs-2 (2) Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Quellen für die in Absatz 1 genannten Probleme und die zur Lösung dieser Probleme erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln.

Die Mitgliedstaaten reagieren jeweils rechtzeitig, spätestens jedoch drei Monate nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/12#abs-3 (3) Die Kommission wird über jegliche Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels informiert und ersucht, diese zu unterstützen. Gegebenenfalls prüft die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 15 übermittelten Pläne, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf Wasserkörper zu verringern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/12#abs-4 (4) Die Kommission nimmt innerhalb von sechs Monaten zu allen von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zusammenarbeit erhaltenen Empfehlungen Stellung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/12#abs-5 (5) Ist ein Mitgliedstaat mit außergewöhnlichen Umständen natürlichen oder anthropogenen Ursprungs oder höherer Gewalt, insbesondere extremer Überschwemmungen und lang anhaltender Dürren, oder erheblicher Verschmutzungsereignisse, die Wasserkörper in anderen Mitgliedstaaten betreffen könnten, konfrontiert, so stellt er sicher, dass sowohl die für den betroffenen Wasserkörper zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten als auch etwaige gemäß Artikel 3 Absatz 4 für ein internationales Einzugsgebiet ermittelte relevante Koordinierungsstrukturen sowie die Kommission umgehend unterrichtet werden und dass die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten — sofern nicht bereits vorhanden — eingerichtet wird und dafür genutzt wird, die Ursachen der außergewöhnlichen Umstände oder Ereignisse zu untersuchen und deren Folgen zu bewältigen und, falls angezeigt, Notfallmaßnahmen zu mobilisieren.

←Art 11 →Art 13