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# § 9 WRMG — Angabe der Wasserhärtebereiche

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.

(2) Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:

```
Härtebereich weich	weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,
Härtebereich mittel	1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,
Härtebereich hart	mehr als 2, 5 Millimol Calciumcarbonat je Liter.
```

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Zitiervorschlag: § 9 WRMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WRMG/9

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