Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlprüfungsgesetz

WPrüfG

§ 11 Zustellung der Entscheidung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/11#abs-1 (1) Der Präsident des Landtages hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung an diejenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, und die Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird, zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPr%C3%BCfG/11#abs-2 (2) Der Entscheidung sind der Beschluss des Landtages, die Beschlussempfehlung und der Bericht des Wahlprüfungsausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

§ 10 § 12