Gesetze / Personalaktenverordnung Wehrpflichtige
WPersAV§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPersAV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gesundheitsunterlagen dienen der personenbezogenen Dokumentation ärztlicher Aufzeichnungen aus Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen. Sie sind Bestandteil der Personalakte und in einem als Arztsache gekennzeichneten verschlossenen Umschlag aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPersAV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zugang zu den Gesundheitsunterlagen haben der Musterungsarzt und sein Hilfspersonal sowie deren Fachvorgesetzte, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ärzten und medizinischen Einrichtungen, die wegen einer zu treffenden Tauglichkeitsentscheidung mit der Durchführung von Zusatzuntersuchungen betraut werden, kann im erforderlichen Umfang ebenfalls Zugang zu den Gesundheitsunterlagen gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPersAV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über das Ergebnis der musterungsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit einschließlich der aus diesem Anlaß durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen hat der Musterungsarzt dem Leiter des Kreiswehrersatzamtes oder den von diesem Beauftragten in dem Maße Auskunft zu erteilen, wie es für die Verfügbarkeitsentscheidung für den Wehrdienst erforderlich ist. Dies gilt für das Widerspruchsverfahren entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WPersAV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Leiter des Psychologischen Dienstes des Kreiswehrersatzamtes und die Fachkräfte im Psychologischen Dienst sowie für deren Fachvorgesetzte gelten die Absätze 1 bis 3 hinsichtlich des Umgangs mit psychologischen Unterlagen der Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung entsprechend.