Gesetze / Personalaktenverordnung Wehrpflichtige

WPersAV

§ 2

Stand: 16.08.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPersAV/2#abs-1 (1) Die Personalakte ist beim Karrierecenter der Bundeswehr zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPersAV/2#abs-2 (2) Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der Wehrersatzbehörden erforderlich ist. Die Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten, die auch in der Grundakte oder in den Teilakten enthalten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPersAV/2#abs-3 (3) In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

§ 1 § 3