Gesetze / Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere WPapUmstG § 4 Stand: 10.06.2019 Bund Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschließt.