Gesetze / Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere

WPapUmstG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapUmstG/3#abs-1 (1) Die Bekanntmachung hat im Bundesanzeiger und in einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Zeitung zu erfolgen. Sind die Aktien an mehreren Börsen zugelassen, so kann die Veröffentlichung im Bundesanzeiger für alle Börsen gemeinsam vorgenommen werden. Anstelle der Veröffentlichungen in den Pflichtblättern aller beteiligten Börsen genügt in diesem Falle auch die Veröffentlichung im Pflichtblatt der Börse des Wirtschaftsraumes, in dem der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat (Heimatbörse), und ein Hinweis in den Pflichtblättern der übrigen beteiligten Börsen auf die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und im Pflichtblatt der Heimatbörse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapUmstG/3#abs-2 (2) Wird die Bekanntmachung nicht binnen einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist veröffentlicht, so hat die Zulassungsstelle die Zulassung der Aktien zurückzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPapUmstG/3#abs-3 (3) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Bekanntmachung erfolgt, die den Erfordernissen der §§ 2 und 3 entspricht, so bedarf es einer erneuten Bekanntmachung nicht.

§ 2 § 4