§ 30 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/30#abs-1 (1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/30#abs-2 (2) § 4 gilt sinngemäß.