§ 22 Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
Stand: 01.01.2025
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- BGH, 18.03.2025 – XI ZR 59/23Anspruch einer iranischen Bank auf Schadensersatz gegen deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von WertpapierenZitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 12.05.2022 – 4 U 81/21Zitiert von 2
- BGH, 30.11.2004 – XI ZR 200/03AGB-Kontrolle: Unwirksamkeit einer Klausel über ein Entgelt für den Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/22#abs-1 (1) Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß im Ausland angeschafft und aufbewahrt werden, braucht der Kommissionär das Stückeverzeichnis erst auf Verlangen des Kommittenten zu übersenden. Der Kommittent kann die Übersendung jederzeit verlangen, es sei denn, daß ausländisches Recht der Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren durch Absendung des Stückeverzeichnisses entgegensteht oder daß der Kommissionär nach § 19 Abs. 1 berechtigt ist, die Übersendung auszusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/22#abs-2 (2) Erklärt der Kommittent, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses verlange, so beginnt die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Kommissionär zugeht. Die Aufforderung muß in Textform erfolgen und die Wertpapiere, die in das Stückeverzeichnis aufgenommen werden sollen, genau bezeichnen.