Gesetze / Depotgesetz

DepotG

§ 17 Pfandverwahrung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.

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