Gesetze / Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
WPapBerSchlG§ 32
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften des § 57 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes über die Bekanntgabe der Beendigung des Wertpapierbereinigungsverfahrens sind auf Schuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden.