Die Vorschriften des § 57 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes über die Bekanntgabe der Beendigung des Wertpapierbereinigungsverfahrens sind auf Schuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden.
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Die Vorschriften des § 57 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes über die Bekanntgabe der Beendigung des Wertpapierbereinigungsverfahrens sind auf Schuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden.