Gesetze / Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
WPapBerSchlG§ 31
Stand: 10.06.2019
Bei der Anerkennung eines Rechts ist nicht mehr festzustellen, ob das Recht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Das anerkannte Recht ist wie ein nachgewiesenes Recht zu behandeln.