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§ 31 WPapBerSchlG

Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Anerkennung eines Rechts ist nicht mehr festzustellen, ob das Recht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Das anerkannte Recht ist wie ein nachgewiesenes Recht zu behandeln.