Gesetze / Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
WPapBerSchlG§ 26
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapBerSchlG/26#abs-1 (1) Auf Schuldverschreibungen Berliner Altbanken sind §§ 10, 11 nicht anzuwenden. Die Ansprüche aus dem Restbetrag der Sammelurkunde nach § 10 Abs. 1 sowie aus den Schlußrechnungen und Ergänzungsrechnungen nach § 11 Abs. 1 stehen dem Ausgleichsfonds zu. Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung können die Berliner Altbanken wegen dieser Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapBerSchlG/26#abs-2 (2) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten verlagerten Geldinstitute ist § 11 nicht anzuwenden.