Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung des finanziellen Ausgleichs zur Durchführung der Wärmeplanung und der Datenbereitstellung nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung .
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Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung des finanziellen Ausgleichs zur Durchführung der Wärmeplanung und der Datenbereitstellung nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung .