Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 61a Zuständigkeit
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VG Berlin, 03.12.2015 – 22 K 120.14
- VG Berlin, 17.09.2010 – 16 K 246.09Zitiert von 4
- VG Berlin, 24.11.2011 – 16 K 313.10Zitiert von 1
- VG Berlin, 17.09.2010 – 16 K 320.09Zitiert von 2
- BGH, 25.02.2008 – AnwZ (B) 23/07
- LG Stuttgart, 15.11.2022 – 31 O 125/21 KfH
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 61a WPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61a WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Berufsaufsicht ist unbeschadet des § 66a die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten vor, ermittelt sie den Sachverhalt und entscheidet, ob berufsaufsichtliche Maßnahmen nach § 68 veranlasst sind. Beabsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ein nach Satz 2 eingeleitetes Verfahren einzustellen, weil eine Berufspflichtverletzung nicht feststellbar ist oder keiner Sanktion bedarf, hat sie den Vorgang zuvor der Abschlussprüferaufsichtsstelle vorzulegen. Wenn Berufsangehörige, die bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle angestellt sind, für diese tätig sind, gelten die Sätze 1 bis 3 nicht.