Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren
WPBV§ 11 Bauwerksverzeichnis, Angaben über Unterhaltungsverpflichtete und Kostenbeiträge
Stand: 25.08.2026
Das Bauwerksverzeichnis muss die Gewässerabschnitte, die einzelnen Bauwerke, sonstige Anlagen sowie Straßen und Wege bezeichnen und ihre Lage zum Gewässer (Fluss-km) darstellen. Die bisherigen und künftigen Unterhaltungsverpflichteten und geplante Veränderungen oder Regelungen über Kostenbeiträge sind anzugeben.