Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren

WPBV

§ 11 Bauwerksverzeichnis, Angaben über Unterhaltungsverpflichtete und Kostenbeiträge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Bauwerksverzeichnis muss die Gewässerabschnitte, die einzelnen Bauwerke, sonstige Anlagen sowie Straßen und Wege bezeichnen und ihre Lage zum Gewässer (Fluss-km) darstellen. Die bisherigen und künftigen Unterhaltungsverpflichteten und geplante Veränderungen oder Regelungen über Kostenbeiträge sind anzugeben.

§ 10 § 12