Gesetze / Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung

WPAnrV

§ 8 Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPAnrV/8#abs-1 (1) Die Hochschule kann vor jedem Semester oder Hochschuljahr vorab bei der Prüfungsstelle eine Bestätigung beantragen, aus der hervorgeht, dass die zur Anrechnung vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Grundsatz nach als gleichwertig gemäß § 7 Abs. 2 gelten (Bestätigung). Die Bestätigung an die Hochschule ist verbindlich; § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPAnrV/8#abs-2 (2) Die Bestätigung der Prüfungsstelle ist nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer kostenpflichtig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPAnrV/8#abs-3 (3) Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule mit. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.

§ 7 § 9