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# § 8 WPAnrV — Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule

Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule kann vor jedem Semester oder Hochschuljahr vorab bei der Prüfungsstelle eine Bestätigung beantragen, aus der hervorgeht, dass die zur Anrechnung vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Grundsatz nach als gleichwertig gemäß § 7 Abs. 2 gelten (Bestätigung). Die Bestätigung an die Hochschule ist verbindlich; § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Die Bestätigung der Prüfungsstelle ist nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer kostenpflichtig.

(3) Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule mit. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 8 WPAnrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WPAnrV/8

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