Gesetze / Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
WPAnrV§ 10 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPAnrV/10#abs-1 (1) Eine Anrechnung des Masterabschlusses auf das Wirtschaftsprüfungsexamen durch die Prüfungsstelle nach Teil 1 findet nur statt, wenn der Masterstudiengang nach Inkrafttreten dieser Verordnung akkreditiert wird, auch wenn dieser bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPAnrV/10#abs-2 (2) Eine Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen nach Teil 2 findet nur statt, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfungen gemäß § 7 Abs. 2 nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Prüfungsstelle festgestellt wird, auch wenn der Studiengang bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet war; Prüfungsleistungen müssen, um angerechnet werden zu können, nach Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WPAnrV/10#abs-3 (3) § 9 ist in der bis zum 17. Juni 2009 geltenden Fassung anzuwenden auf Prüfungsleistungen, die in einem Studium erbracht worden sind, das spätestens am 17. Juni 2009 begonnen wurde.