Gesetze / Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz
WOSprAuG§ 3 Wahlausschreiben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Sprecherausschusses abläuft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Wahlvorstand soll im Wahlausschreiben darauf hinweisen, daß bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die Geschlechter nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Gesetzes berücksichtigt werden sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den leitenden Angestellten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.