Gesetze / Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz
WOSprAuG§ 30 Schriftliche Stimmabgabe bei Verhinderung
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/30#abs-1 (1) Einem Abstimmungsberechtigten, der im Zeitpunkt der Versammlung verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
auszuhändigen oder zu übersenden. Die Abstimmungsumschläge müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wahlvorstand soll dem Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 3) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/30#abs-2 (2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/30#abs-3 (3) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/30#abs-4 (4) Unmittelbar nach Abschluss der Abstimmung öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 3), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Abstimmungsliste, öffnet die Abstimmungsumschläge und legt die Abstimmungszettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Abstimmungsumschlag mehrere gekennzeichnete Abstimmungszettel, werden sie in dem Abstimmungsumschlag in die Wahlurne gelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/30#abs-5 (5) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl des Sprecherausschusses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.