Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt

WOS

§ 55 Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/55#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/55#abs-2 (2) Die Namen der als Mitglieder des Seebetriebsrats Gewählten sind durch einwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.

§ 54 § 56