Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS§ 55 Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/55#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/55#abs-2 (2) Die Namen der als Mitglieder des Seebetriebsrats Gewählten sind durch einwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.