Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt

WOS

§ 54 Wahlniederschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/54#abs-1 (1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen

1.
die Zahl der nach § 51 Abs. 3 nicht berücksichtigten Stimmen;
2.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23, 57) die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten;
5.
im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30, 57, 58) die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen;
6.
die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
7.
gegebenenfalls besondere während der Wahl des Seebetriebsrats eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/54#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/54#abs-3 (3) Der Wahlvorstand hat je eine Abschrift der Wahlniederschrift dem Arbeitgeber und den unter den Besatzungsmitgliedern vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.

§ 53 § 55